Der Bürgerbus
Kurzform
Durch den Einsatz von ehrenamtlichen FahrerInnen entstehen keine Personalkosten, die einen großen Teil der ÖPNV darstellen.
Da der Bürgerbus ausschließlich von ehrenamtlich tätigen FahrerInnen gesteuert wird, können günstige Fahrpreise angeboten werden.
Der Bürgerbus-Verkehr unterliegt als allgemein zugänglich und nach festen Fahrplänen betriebener Linienverkehr der Genehmigung nach §42 Personenbeförderungsgesetz.
Demzufolge treten die örtlichen zuständigen Verkehrsunternehmen bzw. - inhaber der Linienkonzession als Antragsteller und Betreiber auf.
Sie sind verantwortlich für Betrieb, Fahrzeug und FahrerInnen.
Aber auch Kommunen können Konzessionsinhaber bzw. Genehmigungsinhaber und Berteiber sein.
Voraussetzung ist, dass sie die Bedingungen des §42 Personenbeförderungsgesetz erfüllen.
1983 rief der Minister für Stadtentwicklung und Verkehr in NRW das förderungswürdige Pilotprojekt Bürgerbus ins Leben.
Von Anfang an stand fest, dass wie auch bei anderen differenzierten Bedienungsmodellen der Bürgerbus nicht mit dem bestehenden ÖPNV-Angebot in Konkurrenz treten soll.
Ohne einen leistungsfähigen Bürgerbus-Verein, der die ehrenamtlichen FahrerInnen betreut und den Personaleinsatz steuert, können die Bürgerbusse nicht existieren.
Ein Kleinbus mit max. 8 Plätzen, der mit Führerscheinklasse 3 und Fahrgastbeförderungsschein gefahren werden kann, dient als Bürgerbus.
Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
Beschreibung der NIAG zum Bürgerbus
" Nahverkehrsangebot "
Eine sehr treffende Beschreibung von Franz Heckens, Pro Bürgerbus NRW e.V., Kevelaer
zum Thema " Bürgerbus " was ist das denn ?
Auch diese Zeilen zum Bürgerbus-
" Nahverkehrsangebot "
sprechen für sich.